Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 20a

§ 20a – Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

(1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Absatz 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn. (2) Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Absatz 1 zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist. (3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

Kurz erklärt

  • Für Unternehmen, die Bauleistungen erbringen und außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ansässig sind, ist das Finanzamt zuständig, das auch für die entsprechenden Umsätze zuständig ist.
  • Dies gilt auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn in diesen Fällen.
  • Bei Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher im Baugewerbe ist ebenfalls das zuständige Finanzamt für die entsprechenden Umsätze verantwortlich.
  • Die Regelung zur Zuständigkeit gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt wird.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von inländisch beschäftigten Personen durch Rechtsverordnung ändern.